Papst entscheidet frei - Sonderregelung für Salzburg - Bischofskonferenz erstellt alle drei Jahre Liste von für Bischofsamt geeigneten Priester
Wien, 15.10.2025 (KAP) Die Bestellung von Bischöfen in Österreich erfolgt ausschließlich durch den Papst. Dieser kann laut Kirchenrecht einen Kandidaten frei ernennen oder die rechtmäßige Wahl eines Kandidaten bestätigen. Für alle österreichischen Diözesen gilt die freie Ernennung durch den Papst - mit Ausnahme der Erzdiözese Salzburg. Dort hat das Metropolitankapitel das Recht, aus einem vom Vatikan vorgelegten Dreiervorschlag den neuen Erzbischof in geheimer Abstimmung zu wählen. Diese Sonderregelung beruht auf dem Konkordat zwischen Österreich und dem Heiligen Stuhl aus dem Jahr 1933 (Artikel IV, § 1).
Demnach ist der Heilige Stuhl verpflichtet, der österreichischen Bundesregierung vor der Ernennung eines residierenden Bischofs, Erzbischofs oder Koadjutors den Namen der vorgesehenen Person mitzuteilen. Üblicherweise reagiert der Ministerrat darauf positiv, er kann aber auch gegen die Ernennung "Gründe allgemein politischer Natur" geltend machen. In einem solchen Fall soll versucht werden, ein Einvernehmen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Bundesregierung zu erzielen. Kommt dieses nicht zustande, bleibt der Papst in seiner Entscheidung frei, d.h. die Regierung kann einen Bischofskandidaten nicht verhindern. Für die Ernennung von Weihbischöfen gilt diese Bestimmung nicht.
Ist der Vorschlag durch den Ministerrat durchgegangen, teilt der Vatikan in einem nächsten Schritt im "Bolletino" - dem Pressedienst des Vatikans - die Bestellung des Bischofs mit. Ist der Ernannte bereits Bischof, hat er mit dem Zeitpunkt der Ernennung die volle Verantwortung für die Diözese. Andernfalls muss er innerhalb von drei Monaten die Bischofsweihe empfangen. Erst nach der Weihe darf er von seinem Amt als Erzbischof, Bischof oder Weihbischof Besitz ergreifen.
Ermittlung der Bischofskandidaten
Für das Verfahren zur Ermittlung von Bischofskandidaten sieht das Kirchenrecht vor, dass unabhängig von einem konkreten Bestellungsvorgang die Bischöfe einer Kirchenprovinz - in Österreich die Bischofskonferenz - wenigstens alle drei Jahre nach gemeinsamer Beratung eine Liste von für das Bischofsamt geeigneten Priestern - darunter auch Kandidaten aus dem Ordensklerus - erstellt und an den Heiligen Stuhl übermittelt. Dieser Vorgang ist geheim. Hiervon unabhängig ist aber jeder einzelne Bischof berechtigt, dem Heiligen Stuhl Namen von Priestern mitzuteilen, die er für das Bischofsamt für würdig und geeignet hält.
Kommt es konkret zur Neubesetzung einer Diözese, liegt die zentrale Verantwortung beim Apostolischen Nuntius: Er sammelt die Einschätzungen des Metropoliten, der Bischöfe der jeweiligen Kirchenprovinz, des Vorsitzenden der Bischofskonferenz sowie von Mitgliedern des Domkapitels. Zudem holt er vertraulich auch Meinungen von Welt- und Ordenspriestern sowie von ausgewählten Laien ein. Auf dieser Basis erstellt der Nuntius einen Dreiervorschlag ("terna") - eine Liste von mindestens drei für dieses Amt besonders geeigneten Priestern mit eigener Bewertung - und leitet diesen an den Heiligen Stuhl weiter.
Sonderfall Salzburg
Die Ernennung eines für geeignet befundenen Kandidaten erfolgt für die Diözesen in Österreich völlig frei durch den Papst; nur im Fall der Erzdiözese Salzburg geschieht dies durch die Erstellung des Dreiervorschlags für die Wahl eines neuen Erzbischofs durch das Metropolitankapitel.
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